Avr tarifvertrag nrw

Die IG Metall zieht regelmäßige Lohnerhöhungen strikt der VPS vor und lehnt jede Politik ab, die darauf abzielen, die Bedeutung der variablen Bezahlung im Verhältnis zu den Löhnen im Rahmen von Mehr-Arbeitgeber-Vereinbarungen zu erhöhen. Die Antworten auf die WSI-Betriebsratsumfrage deuten jedoch darauf hin, dass rund 10 % aller Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten 2004/2005 die in einem Tarifvertrag festgelegten regulären Lohnstandards nicht einhielten. Darüber hinaus wurden in etwa 7 % der Betriebe nicht genehmigte Ausnahmeregelungen in Bezug auf jährliche Bonuszahlungen und für andere Prämien in weiteren 4 % ausgewiesen. Die Unternehmen im NACE-Abschnitt O (90, 91, 92, 93) weichen den Angaben zufolge am häufigsten ab (24 %). Da Betriebsräte berechtigt sind, verbindliche Tarifstandards durchzusetzen, haben die Betriebsräte der betroffenen Unternehmen die Ausnahmeregelung offensichtlich stillschweigend akzeptiert. Der BDA betont, dass Härte- oder Öffnungsklauseln, die die Ausnahme von Tariflöhnen oder Arbeitszeitstandards über betriebliche Bündnisse für Arbeitsplätze (betriebliche Bündnisse für Arbeit) ermöglichen, eine wirksame Politik zur Sicherung von Arbeitsplätzen sind, die sonst gefährdet wären. Darüber hinaus sollten Unternehmensallianzen für Arbeitsplätze durch eine gesetzliche Klarstellung des sogenannten Günstigkeitsprinzips des Tarifvertragsgesetzes (DE0511101N) rechtlich auf eine solide Grundlage gestellt werden. Die Ausnahmeregelung sollte als günstig angesehen werden, wenn zwei Bedingungen gelten: Ergebnisse aus ökonometrischen Analysen, die sich entweder auf IAB- oder IW-Daten stützen, wie Bellmann/Möller 2005, Strotmann 2005 und Lesch/Stettes 2008, können den Hintergrund der verschiedenen VPS veranschaulichen. Die Studien deuten darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Gewinnbeteiligungssystem einzuführen, mit der Unternehmensgröße – im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten – oder der Anteil hochqualifizierter Arbeitskräfte steigt.

Darüber hinaus erhöht die direkte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Entscheidungsfindung über leistungsfähige Arbeitssysteme wie Teamarbeit und die Übertragung von Autorität und Verantwortung an einzelne Arbeitnehmer die Bereitschaft der Unternehmen, Gewinnbeteiligungssysteme anzubieten. Dasselbe gilt für Unternehmen, die in eine Konzern- oder Holdingstruktur integriert sind und über überlegene Leistungsbilanzen verfügen. Während Betriebsräte die Wahrscheinlichkeit der Einführung einer Gewinnbeteiligung sanieren, stellt sich die Einhaltung eines Tarifvertrags mit mehreren Arbeitgebern eher als Hindernis heraus. Leider gibt es keine multivariaten Analysen für die anderen VPS-Typen. Im verarbeitenden Gewerbe sowie im Bank-/Versicherungswesen gelten Mehr-Arbeitgeber-Tarifverträge (siehe Tabelle 3 unten). Im genossenschaftlichen Bankensektor haben Ver.di und der entsprechende Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (AVR) seit 2006 keine neue Lohnvereinbarung erzielt. Die Sozialpartner waren nicht in der Lage, ihre gegensätzlichen Positionen in Bezug auf den Anteil der Lohnanteile, der variieren kann, zu überwinden. Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst sehen vor, dass seit dem 1. Januar 2007 ein leistungsabhängiges VPS umgesetzt werden muss. Am Ende soll das Volumen der VPS 8% der Lohnsumme betragen. Laut einer Analyse, die auf einer Umfrage von 2003 unter Unternehmen im Bankensektor basiert, dient VPS hauptsächlich als Anreizinstrument (siehe Böhmer 2006).

Ein Anteil von 80 % oder mehr der antwortenden Unternehmen gab an, dass die VPS den Aufwand und die Motivation der Mitarbeiter erhöhen wolle. Dieses Ergebnis entspricht den Ergebnissen der IW-Erhebung im verarbeitenden Gewerbe. Fast 85 % der Unternehmen mit einer Gewinnbeteiligungsregelung nannten Gründe, die auf die Kategorie “Anreiz” zurückgeführt werden können (siehe Lesch/Stettes 2008). In beiden Erhebungen beabsichtigte nur eine kleine Minderheit der antwortenden Unternehmen, Risiken vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer zu übertragen und damit bestehende Arbeitsplätze zu schützen. Da dies insbesondere im Gegensatz zum Ziel der Öffnungsklauseln in Mehrzweckverträgen steht, ist zu bedenken, dass die VPS, die beide Studien behandelten, in der Regel keinen Tarifvertrag unterliegt.